Gebührenrechner für eine Zerlegungsvermessung in Schleswig-Holstein.
Die Grundlage unserer Berechnungen ist die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (VergVO-ÖbVI) vom 21. Oktober 2024 (GVOBI. Schl.-H., Seite 829) i. V. m. der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 2024, (GVOBI. Schl.-H. S. 817).
Soll aus einem bestehenden Flurstück eine Teilfläche (zum Beispiel ein Bauplatz) abgetrennt werden, so ist die Gebühr von der Größe der neuen Teilfläche (Trennstück) in m² und dem Bodenwert (Verkehrswert) in €/m² abhängig. Sollen mehrere Trennstücke entstehen, ist die Summe der Flächen der Teilflächen maßgebend, die auf Antrag gebildet werden sollen. Die Fläche des Trennstücks beziehungsweise die Summe der Flächen der Trennstücke wird als Vermessungsfläche bezeichnet. Verbleibt ein Reststück am aufzuteilenden Flurstück, an dem kein Interesse besteht, bleibt dieses bei der Ermittlung der Vermessungsfläche und bei der Anzahl der Trennstücke unberücksichtigt.
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